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BSG, 17.05.2011 - B 2 U 1/10 R |
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Kurzfassungen/Presse
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Gesetzliche Unfallversicherung
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AS 769/10 Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunstenantrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AS 770/10 Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunstenantrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 11 AS 771/10 Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunstenantrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2011 - L 11 AS 773/10 Die jüngst vom LSG Nordrhein-Westfalen aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 44 SGB X vor einer Prüfung der Richtigkeit der früheren Entscheidung die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen darüber zu befinden hat, ob sie aufgrund eines Zugunstenantrages - z. B. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens - in eine nochmalige Prüfung des früher abgelehnten Anspruchs eintreten oder sich, ausgehend von den bisherigen Feststellungsgrundlagen des abgelehnten Anspruchs, auf die Entscheidung beschränken will, der Zugunsten-antrag lasse keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung des Anspruchs rechtfertigten (Urteil vom 2. Dezember 2009 - L 17 U 256/08, Rn 31; Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 2 U 1/10 R), ist in dem vorliegend angefochtenen Urteil überhaupt nicht entscheidungserheblich gewesen.